LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.01.2005
2 Sa 799/03
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 524 Abs. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 158
NJ 2005, 189
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4491/02

Kostenlast bei Berufungsrücknahme und damit entfallender Anschlussberufung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 799/03

DRsp Nr. 2005/4540

Kostenlast bei Berufungsrücknahme und damit entfallender Anschlussberufung

»Der Rechtsmittelführer, der die Berufung zurücknimmt, muss nach den Neuregelungen über die Anschlussberufung in § 524 ZPO nicht auch die infolge der Anschlussberufung entstandenen Kosten tragen. Diese fallen vielmehr dem Anschlussberufungskläger zur Last.«

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 524 Abs. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Es ist über die Folgen nach Zurücknahme der Berufung des Widerbeklagten, der sich der Widerkläger angeschlossen hatte, zu entscheiden.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 21.151,23 Euro. Hiervon entfallen 8.968,38 Euro auf die Berufung (7.168,38 Euro + 1.800,00 Euro) und 12.182,85 Euro auf die Anschlussberufung.

II.

Nach § 516 Abs. 3 ZPO ist durch Beschluss über die Folgen der Zurücknahme der Berufung des Widerbeklagten zu entscheiden.

Danach ergibt sich Folgendes:

1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

2. Nach § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung des Widerklägers ihre Wirkung, weil die Berufung zurückgenommen wurde.

3. Außerdem ist nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO über die Verpflichtung zur Kostentragung (für das Berufungsverfahren) zu entscheiden.

Diese Kosten können nicht allein dem Berufung führenden Widerbeklagten aufgebürdet werden.