LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2013
1 Ta 206/13
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 765 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 195/13

Kostenlast für unzulässige Zwangsvollstreckung einer Zug-um-Zug geschuldeten Zeugnisberichtigung bei beiderseitiger Erledigungserklärung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 206/13

DRsp Nr. 2014/2488

Kostenlast für unzulässige Zwangsvollstreckung einer Zug-um-Zug geschuldeten Zeugnisberichtigung bei beiderseitiger Erledigungserklärung

1. Die Vollstreckung einer Zug-um-Zug geschuldeten Leistung (hier: Erteilung eines korrigierten Zeugnisses Zug um Zug gegen Rückgabe des zunächst erteilten) ist nur unter den Voraussetzungen des § 765 Nr. 1 ZPO zulässig.2. Kosten einer unzulässigen Zwangsvollstreckung trägt auch bei beiderseitiger Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger.

Tenor

Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.10.2013 - 5 Ca 195/13 - wird aufgehoben.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 765 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch darüber, wer die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat.

Die Parteien haben sich in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht u. a. wie folgt verglichen:

3. Der Beklagte ändert das der Klägerin unter dem Ausstelldatum 02.01.2013 erteilte Zeugnis Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Zeugnisses wie folgt:

In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu angefügt: