Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.10.2013 -
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist erledigt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch darüber, wer die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat.
Die Parteien haben sich in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht u. a. wie folgt verglichen:
3. Der Beklagte ändert das der Klägerin unter dem Ausstelldatum 02.01.2013 erteilte Zeugnis Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Zeugnisses wie folgt:
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu angefügt:
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