LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.2005
13/16 Ta 548/05
Normen:
ZPO § 121 § 122 ; BRAGO § 128 § 122 ; RVG § 61 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 157/04

Kostensparende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts bei Folgekündigungen und Folgeansprüchen - Klageerweiterung statt weiterer Klagen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 13/16 Ta 548/05

DRsp Nr. 2006/19728

Kostensparende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts bei Folgekündigungen und Folgeansprüchen - Klageerweiterung statt weiterer Klagen

»Die Pflicht zu kostensparender Tätigkeit gemäß § 91 ZPO verpflichtet den gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt, Folgekündigungen oder sonstige Folgeansprüche nach erhobener Kündigungsschutzklage klageerweiternd und nicht mit einer weiteren Klage geltend zu machen. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer)«

Normenkette:

ZPO § 121 § 122 ; BRAGO § 128 § 122 ; RVG § 61 ;

Gründe:

I.

In dem vor dem Arbeitsgericht Kassel anhängigen Rechtsstreit 6 Ca 23/04 begehrte der Kläger mit der am 08. Januar 2004 erhobenen Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Beklagten zu 1) vom 23. Dezember 2004 sowie - klageerweiternd - am 13. Mai 2004 die Feststellung eines Betriebsübergangs. Der Rechtsstreit wurde am 03. August 2004 - mittlerweile rechtskräftig - zu Gunsten des Klägers bei einem Gegenstandswert von 18.505,32 EUR entschieden. Für jenes Verfahren war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und der Klägervertreter beigeordnet worden. Auf Antrag vom 20. August 2004 waren dort 925,68 EUR zu Lasten der Staatskasse für den Kläger festgesetzt worden.