LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2016
4 Ta 12/16
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 189/16

Kostenteilung bei übereinstimmender ErledigungserklärungUnbillige Kostenlast der Klägerin bei Nichtabgabe einer Klagerücknahmeerklärung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 12/16

DRsp Nr. 2016/16979

Kostenteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung Unbillige Kostenlast der Klägerin bei Nichtabgabe einer Klagerücknahmeerklärung

Es ist vom Kläger nicht mutwillig, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erligungserklärungen beenden zu wollen anstatt die Klage zurückzunehmen, auch wenn durch den Beschluss gem. § 91a Abs. 1 ZPO erstmals Kosten anfallen, die bei einer Klagerücknahme nicht angefallen wären. Es muss nicht auf das Kosteninteresse der Beklagten Rücksicht genommen werden. Die Beklagte kann nämlich eine Gebührenpriviligierung bei einer übereinstimmenden Erldigungserklärung gem. Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG durch Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung auch selbst bewirken. Die Beklagte kann bei streitigem Sachverhalt vom Kläger nicht zumutbar verlangen, sich durch eine Klagerücknahme in die Position des gefühlten Verlierers zu begeben, die sie selbst durch eine Kostenübernahmeerklärung nicht einnehmen möchte.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.08.2016 (2 Ca 189/16) teilweise abgeändert:

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

4.