LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2019
L 20 KR 50/18
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 613/16

Kostentragung auf Grundlage des ErfolgsprinzipsKorrektur durch VeranlassungsprinzipVeranlassung zur Klageerhebung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 50/18

DRsp Nr. 2019/14933

Kostentragung auf Grundlage des Erfolgsprinzips Korrektur durch Veranlassungsprinzip Veranlassung zur Klageerhebung

1. Maßgeblich für die Kostentragung ist grundsätzlich das Erfolgsprinzip. Ausnahmsweise ist eine Korrektur durch das Veranlassungsprinzip möglich.2. Auch bei einer letztlich erfolglosen Klage kann eine teilweise Kostentragung des Beklagten angezeigt sein, wenn dieser durch rechtlich unzutreffende Hinweise beim Kläger die Erwartung geweckt hat, ihm stehe ein Anspruch auf die begehrte Leistung zu und ihn dadurch zur Klageerhebung veranlasst hat.

Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Streitig in der Hauptsache war die (dauerhafte) Versorgung der mehrfachbehinderten Klägerin mit dem Steh- und Bewegungstrainer Innowalk.

Gegen das erstinstanzliche, eine Versorgung zusprechende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.2017 legte die Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 wurde das Berufungsverfahren vergleichsweise dahingehend erledigt, dass die Beklagte die Klägerin zusätzlich zu einem am 02.07.2019 bewilligten Stehtrainer mit einem Bewegungstrainer versorge, wie dies bereits erstinstanzlich angeboten worden war.