OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2018
12 B 1838/18
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2095/18

Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten i.R.d. Inobhutnahme des Sohnes wegen akuter Gefährdung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 12 B 1838/18

DRsp Nr. 2019/7321

Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten i.R.d. Inobhutnahme des Sohnes wegen akuter Gefährdung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2018 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos zu erklären.

Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wenn die zur Erledigung führende Beendigung der Inobhutnahme des Sohns des Antragstellers nicht eingetreten wäre.