BAG - Beschluß vom 19.07.1995
7 ABR 49/94
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 107 zu § 37 BetrVG 1972
AuA 1996, 363
BB 1995, 2380
CR 1996, 232
DB 1995, 2378
DRsp VI(642)274b
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 126
MDR 1996, 615
NZA 1996, 442
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 13 TaBV 83/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Wesel - Beschluß vom 07. Juli 1993 - 3 BV 24/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 49/94

DRsp Nr. 1996/179

Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds

»Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Das antragstellende Betriebsratsmitglied verlangt von der Arbeitgeberin die Erstattung von Kosten, die ihm anläßlich seiner Teilnahme an zwei eintägigen Schulungsveranstaltungen entstanden sind.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 155 Arbeitnehmer und hat etwa 20 Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet. Der Antragsteller ist Mitglied des 5-köpfigen Betriebsrats. Er gehört dem Technologieausschuß an. Schreibarbeiten und Korrespondenz des Betriebsrats erledigt eine Schriftführerin auf eigenen Wunsch hin mit einer Schreibmaschine. Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin bisher nicht verlangt, ihm für seine Arbeit einen PC zur Verfügung zu stellen. Hierfür waren wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend.