Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) über die Kostentragung für ein übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärtes vergaberechtliches Vollstreckungsverfahren aus dem Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|