BAG - Beschluß vom 20.12.1995
7 ABR 14/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 362
BB 1996, 1169
DB 1996, 1139
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 130
NZA 1996, 895
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Iserlohn - Beschluß vom 21. Oktober 1993 - 5 (4) BV 10/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluß vom 13. Juli 1994 - 3 TaBV 171/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kostentragung für eine Betriebsratsschulung

BAG, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 14/95

DRsp Nr. 1996/20800

Kostentragung für eine Betriebsratsschulung

»Auch die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis kann ein im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hierfür muß sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Kosten, die seinen Mitgliedern anläßlich ihrer Teilnahme an einer eintägigen Schulungsveranstaltung entstanden sind.

Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 150 Arbeitnehmern ein Energieversorgungsunternehmen. Die beteiligten Betriebsratsmitglieder, bei denen es sich um einen Angestellten im technischen Betriebsbüro bzw. einen gewerblichen Arbeitnehmer handelt, wurden durch Beschluß des Betriebsrats vom 6. Januar 1993 zu einem Tagesseminar am 2. Februar 1993 in K entsandt. Die Veranstaltung befaßte sich mit dem Thema "Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern gemäß § 99 im Spiegel der aktuellen BAG-Entscheidungen". Der Veranstaltungsplan sah eine Aufarbeitung einzelner Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu folgenden Themen vor: