BAG - Beschluss vom 19.10.2020
10 AZB 53/20
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 107; ZPO § 788; ZPO § 945;
Fundstellen:
AP ZPO § 91 Nr. 43
AuR 2021, 94
BB 2021, 51
EzA-SD 2020, 16
NJW 2021, 257
NZA 2020, 1655
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 206/19
ArbG Ludwigshafen, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 4/18

Kostentragungspflicht des Schuldners für die Kosten der ZwangsvollstreckungKostenerstattung für den Schuldner bei dessen Maßnahmen zur Abwehr der ZwangsvollstreckungKeine Kostenerstattung nach § 788 ZPO für Rechtsanwaltskosten des Schuldners zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

BAG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 10 AZB 53/20

DRsp Nr. 2020/16719

Kostentragungspflicht des Schuldners für die Kosten der Zwangsvollstreckung Kostenerstattung für den Schuldner bei dessen Maßnahmen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung Keine Kostenerstattung nach § 788 ZPO für Rechtsanwaltskosten des Schuldners zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Orientierungssätze: 1. Das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstehen. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nach § 788 Abs. 2 iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festgesetzt werden (Rn. 6). 2. Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Arrestvollzugsverfahren, die entstehen, nachdem der Arrestbefehl aufgehoben und das Arrestverfahren abgeschlossen ist, können nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung im Arrestverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (Rn. 7 ff.).