LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 206/19
ArbG Ludwigshafen, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 4/18
Kostentragungspflicht des Schuldners für die Kosten der ZwangsvollstreckungKostenerstattung für den Schuldner bei dessen Maßnahmen zur Abwehr der ZwangsvollstreckungKeine Kostenerstattung nach § 788 ZPO für Rechtsanwaltskosten des Schuldners zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
BAG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 10 AZB 53/20
DRsp Nr. 2020/16719
Kostentragungspflicht des Schuldners für die Kosten der ZwangsvollstreckungKostenerstattung für den Schuldner bei dessen Maßnahmen zur Abwehr der ZwangsvollstreckungKeine Kostenerstattung nach § 788ZPO für Rechtsanwaltskosten des Schuldners zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Orientierungssätze:1. Das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstehen. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nach § 788 Abs. 2 iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107ZPO festgesetzt werden (Rn. 6).2. Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Arrestvollzugsverfahren, die entstehen, nachdem der Arrestbefehl aufgehoben und das Arrestverfahren abgeschlossen ist, können nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung im Arrestverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (Rn. 7 ff.).
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