BSG - Urteil vom 21.11.1991
3 RK 18/90
Normen:
AMG 1976 § 2 Abs. 1 ; RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 182a S. 1 Buchst. a; SGB V § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 27 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 392
SozR 3-2200 § 182 Nr. 11

Kostenübernahme bei Hausstaubmilbenallergie

BSG, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 3 RK 18/90

DRsp Nr. 1998/7727

Kostenübernahme bei Hausstaubmilbenallergie

1. Präparate zur Erkennung und Vernichtung von Hausstaubmilben zählen für einen an Hausstaubmilbenallergie leidenden Versicherten zu den Arznei- oder Heilmitteln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG 1976 § 2 Abs. 1 ; RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 182a S. 1 Buchst. a; SGB V § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 27 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Präparate Acarex-Test und Acarosan-Spray bzw -Feuchtpulver.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Seit seiner Kindheit leidet er an einem allergischen Asthma. Der behandelnde Arzt Dr. B. verschrieb ihm auf Privatrezept am 27. November 1987 die Mittel Acarex-Test und Acarosan. Der Kläger begehrte Genehmigung des Rezepts. Er macht geltend, sein Leiden werde durch eine Hausstaubmilbenallergie hervorgerufen. Nach der Produktbeschreibung des Herstellers ist Acarex-Test ein Diagnostikum zum Nachweis der Hausstaubmilben-Belastung im Wohnbereich oder am Arbeitsplatz, Acarosan wird von ihm empfohlen bei Allergie gegen Hausstaubmilben (Milbenasthma). Es dient der gezielten Vernichtung von Hausstaubmilben und Bindung ihrer allergenhaltigen Exkremente in großen Flächen wie Teppichböden und Teppichen (Feuchtpulver) bzw in Matratzen, Polstermöbeln und kleineren textilen Gegenständen (Schaum).