Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Arzneimittel im Off-Label-Use und die Erstattung entsprechend aufgewandter Kosten.
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