SG Wiesbaden - Urteil vom 29.11.2007 S 2 KR 206/06
Normen:
AMRL; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 28 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 1 § 34 § 39 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 S. 3 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare Hyperhidrose im Wege des Off-Label-Use, Verfassungsmäßigkeit
SG Wiesbaden, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen S 2 KR 206/06
DRsp Nr. 2008/17217
Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine teilstationäre Botox-Behandlung gegen palmoplantare Hyperhidrose im Wege des Off-Label-Use, Verfassungsmäßigkeit
1. Trotz Vorliegens eines Off-Label-Use kann ein Versicherter einen Anspruch auf eine teilstationäre Botox-Behandlung bei palmoplantarer Hyperhidrosis haben.2. Es ist zweifelhaft, ob die unter Heranziehung der Regelungen der §§ 2 Abs. 1 S. 3, 12 Abs. 2SGB V vorgenommene Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen des Krankenversicherungsrechts (§§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 ) durch das Bundessozialgericht, nach der ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden kann, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. Abs. vereinbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.