BSG - Urteil vom 03.03.2009
B 1 KR 7/08 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 92; GG Art. 95; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1392
NZS 2010, 154
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 223/06
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 329/03

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Sondennahrung; Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Umsatzsteuerbeträge in den Rechnungen eines Leistungserbringers

BSG, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 7/08 R

DRsp Nr. 2009/11088

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Sondennahrung; Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Umsatzsteuerbeträge in den Rechnungen eines Leistungserbringers

Zu den Gegenständen im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB V, die der Gesetzgeber nach Maßgabe von Beschlüssen Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen hat, gehört die Sondennahrung. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer, die im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden ist, grundsätzlich auch maßgebend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.490,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 92; GG Art. 95; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 69;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche für gelieferte enterale Nahrung.