BSG - Urteil vom 09.11.2010
B 2 U 24/09 R
Normen:
SGB VII § 27 Abs. 2; SGB VII § 8;
Fundstellen:
BSGE 107, 91
NZS 2011, 587
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 11/07
SG Lübeck, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 51/05

Kostenübernahme der gesetzlichen Unfallversicherung für den Ersatz eines geraubten Hörgeräts

BSG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen B 2 U 24/09 R

DRsp Nr. 2011/980

Kostenübernahme der gesetzlichen Unfallversicherung für den Ersatz eines geraubten Hörgeräts

Ein Gesundheitsschaden durch Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels liegt nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 27 Abs. 2; SGB VII § 8;

Gründe:

I

Umstritten ist, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von geraubten Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3808,40 Euro hat.