BSG - Beschluß vom 20.06.2005
B 1 KR 28/04 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2159/02
SG Karlsruhe, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1622/00

Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Transsexualität

BSG, Beschluß vom 20.06.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 28/04 B

DRsp Nr. 2005/12111

Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Transsexualität

1. Kosten für operative Eingriffe in einen regelrechten Körperzustand, die eine psychische Störung beheben oder lindern sollen, werden von der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht umfasst. 2. Wenn psychiatrische und psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht nicht zu lindern oder zu beseitigen vermögen, so stellt Transsexualität im Einzelfalle eine behandlungsbedürftige Krankheit iS. des Krankenversicherungsrechts dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I