SG Reutlingen, vom 11.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Kr 665/96
Kostenübernahme der Krankenversicherung für alternative Behandlungsmethoden
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen L 4 Kr 3474/96
DRsp Nr. 2006/23948
Kostenübernahme der Krankenversicherung für alternative Behandlungsmethoden
Eine Leistungspflicht der Krankenkassen wird durch neue Verfahren, die nicht ausreichend erprobt sind, oder Außenseitermethoden, die zwar bekannt sind, aber sich nicht bewährt haben, nicht ausgelöst. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]