BSG - Urteil vom 13.11.2008
B 14 AS 36/07 R
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 162; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 95; SchulG,BE § 76 Abs. 2; SchulG,BE § 95;
Fundstellen:
BSGE 102, 68
FamRZ 2009, 506
NJW 2009, 3806
NZS 2009, 681
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 7827/07

Kostenübernahme der Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezgl. mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag

BSG, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 36/07 R

DRsp Nr. 2009/2666

Kostenübernahme der Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezgl. mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag

Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die tatsächlichen Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 162; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 95; SchulG,BE § 76 Abs. 2; SchulG,BE § 95;

Gründe:

I. Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für Klassenfahrten als Zuschuss.