BSG - Beschluss vom 25.01.2024
B 1 KR 18/23 B
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 169 KR 639/18
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 426/19

Kostenübernahme für die Versorgung eines Versicherten mit dem Arzneimittel Tationil 600 mg zur Infusion

BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 18/23 B

DRsp Nr. 2024/3374

Kostenübernahme für die Versorgung eines Versicherten mit dem Arzneimittel Tationil 600 mg zur Infusion

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe

I

Der 1975 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an einem komplexen Beschwerdebild mit hochgradiger Erschöpfung im Sinne eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS), eines Multiple Chemical Sensitivity-Syndroms (MCS) und eines Fibromyalgiesyndroms. Er ist seit 2009 berentet und klagt über körperliche und kognitive Erschöpfung bereits nach minimaler Belastung mit Symptomverstärkung unter Alltagsbelastungen sowie über einen Ganzkörperschmerz. In der Vergangenheit hat er Tationil-Infusionen sowohl stationär als auch ambulant erhalten. Das Arzneimittel Tationil ist arzneimittelrechtlich in Italien, nicht aber in Deutschland oder EU-weit zugelassen.