LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.09.2019
L 16 KR 73/19
Normen:
SGB V § 27;
Fundstellen:
NZS 2019, 870
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 160/18

Kostenübernahme für eine Entfernung von BrustdrüsengewebeFehlende medizinische Indikation für einen EingriffKeine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche EingriffeKrebsangst und dadurch entstehender psychischer Leidensdruck

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 73/19

DRsp Nr. 2019/13356

Kostenübernahme für eine Entfernung von Brustdrüsengewebe Fehlende medizinische Indikation für einen Eingriff Keine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe Krebsangst und dadurch entstehender psychischer Leidensdruck

1. Krebsangst und ein dadurch entstehender psychischer Leidensdruck ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vorrangig durch Psychiater/Psychologen zu behandeln und rechtfertigt keinen operativen Eingriff. 2. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe ist nicht zulässig, weil Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, keine Behandlungsbedürftigkeit begründen; in diesen Fällen ist eine nachhaltige, kausale Therapie allein auf psychotherapeutischem Wege möglich.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine beidseitige Entfernung des Brustdrüsengewebes unter Belassung der Haut mit Sofortrekonstruktion mit Silikonimplantaten und Straffung.