LSG Sachsen - Urteil vom 31.05.2018
L 1 KR 249/16
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 433/15

Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion

LSG Sachsen, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 249/16

DRsp Nr. 2018/7823

Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion im Bauchbereich.

Die am 1962 geborene Klägerin verfügte im Jahre 2013 über ein Körpergewicht von 150 kg, ihr BMI lag bei 54,5. Nachdem sie trotz Ernährungsumstellung, sportlicher Betätigung und Inanspruchnahme stationärer Behandlungen keine Gewichtsreduktion erzielen konnte, wurde bei ihr im Juli 2013 eine Magenverkleinerung (Sleeve-Magenresektion) durchgeführt, deren Kosten die Beklagte trug. In der Folgezeit konnte die Klägerin ihr Körpergewicht um 55 kg reduzieren.