BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 1 KR 78/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 103/15
LSG Bayern, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 342/19

Kostenübernahme für eine in einer Privatklinik durchgeführte regionale Chemotherapie (RTC)

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 78/22 B

DRsp Nr. 2024/3364

Kostenübernahme für eine in einer Privatklinik durchgeführte regionale Chemotherapie (RTC)

1. Ist ein Urteil des Landessozialgerichts nebeneinader auf mehrere Begründungen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird. 2. Die gesetzliche Krankenkasse muss nicht die Kosten einer regionalen Chemotherapie in einer Privatklinik übernehmen, wenn die begehrte Behandlung auch in einem Vertragskrankenhaus hätte durchgeführt werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse (KK) Kostenübernahme für eine in der M Klinik B, einer Privatklinik, durchgeführte regionale Chemotherapie (RTC) in Höhe von 46 144,02 Euro.