LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2018
L 11 KR 480/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1291/16

Kostenübernahme für eine LiposuktionRechtswirksamer Vergütungsanspruch des ArztesBerechnung nach der GOÄFälligkeit der Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 480/17

DRsp Nr. 2018/6112

Kostenübernahme für eine Liposuktion Rechtswirksamer Vergütungsanspruch des Arztes Berechnung nach der GOÄ Fälligkeit der Vergütung

1. Der Kostenerstattungsanspruch eines Versicherten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, setzt voraus, dass dem behandelnden Arzt gegen ihn ein rechtswirksamer Vergütungsanspruch aus der Behandlung erwachsen ist. 2. Denn geht es um die Kosten einer ärztlichen Behandlung, so besteht ein Vergütungsanspruch des Arztes nur, wenn dem Patienten darüber eine Abrechnung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte erteilt worden ist. 3. Vorbehaltlich anders lautender Bundesgesetze verpflichtet § 1 Abs. 1 GOÄ alle Ärzte, die Vergütungen für ihre beruflichen Leistungen nach der GOÄ zu berechnen. 4. Erst mit der Erteilung einer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Rechnung wird die Vergütung fällig. 5. Vorher trifft den Patienten keine Zahlungsverpflichtung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die bei der Klägerin durchgeführten Liposuktionen in Höhe von 15.897,02 EUR übernehmen muss.