BSG - Urteil vom 20.10.1999
B 9 V 23/98 R
Normen:
BVG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 24a Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1 ; OrthV § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1, § 22 Abs. 1; SGB I § 31 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 17.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 V 43/95
LSG Celle - 27.03.1998 - L 9 V 88/96 ,

Kostenübernahme für Kfz-Automatikgetriebe in der Beschädigtenversorgung

BSG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 9 V 23/98 R

DRsp Nr. 2000/3124

Kostenübernahme für Kfz-Automatikgetriebe in der Beschädigtenversorgung

1. Als "Ersatzleistung" nach dem BVG ist ein Zuschuß zu den Kosten einer Getriebeautomatik auch dann zu leisten, wenn vom Hersteller für den erworbenen Fahrzeugtyp die benötigte Sonderausstattung zwar nur im Rahmen eines Ausstattungspakets angeboten wird, der nicht benötigte Teil des Pakets aber auch für sich allein hätte erworben werden können. § 27 Abs. 1 Nr. 2 OrthV hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 24a Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1 ; OrthV § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1, § 22 Abs. 1; SGB I § 31 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für ein Automatikgetriebe zu erstatten.