LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.01.2019
L 15 AS 262/16
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 636/13

Kostenübernahme für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente und alternativmedizinische HeilmittelNicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-PräparateKeine zusätzliche Bedarfsauslösung über den Regelbedarf hinaus

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen L 15 AS 262/16

DRsp Nr. 2019/7080

Kostenübernahme für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente und alternativmedizinische Heilmittel Nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate Keine zusätzliche Bedarfsauslösung über den Regelbedarf hinaus

1. Kosten für Gesundheitspflege, die für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der gesetzlich Krankenversicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung enthalten und lösen grundsätzlich keinen Bedarf aus. 2. Das gilt immer dann, wenn die geltend gemachten Kosten den in der Regelleistung vorgesehenen Betrag für Gesundheitspflege nicht übersteigen; dann ist ohne weitere Ermittlungen durch die Grundsicherungsträger davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 22. September 2016 abgeändert und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. März 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: