SGB I § 16 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 18 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 32 Abs. 1 § 138 § 275 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 66/99 - 24.02.2000,
SG Speyer, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 195/98
Kostenübernahme in der Krankenversicherung bei Auslandsbehandlung, Erlaubnisvorbehalt des § 138 SGB V, Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Leistungen
BSG, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 19/02 R
DRsp Nr. 2004/7572
Kostenübernahme in der Krankenversicherung bei Auslandsbehandlung, Erlaubnisvorbehalt des § 138 SGB V, Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Leistungen
1. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Auslandsbehandlung vorherige Beantragung durch den Versicherten und sein Abwarten der Entscheidung der Kasse.2. Der Erlaubnisvorbehalt des § 138 SGB V gilt unabhängig davon, ob die konkrete Behandlung im Inland oder im Ausland durchgeführt wird, wenn ein im Ausland entwickeltes Heilmittel auch in Deutschland angeboten wird.3. Für die Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Maßnahmen und damit für die Zuständigkeit der Krankenversicherung kommt es in erster Linie auf die Zielsetzung der Maßnahme an, auch wenn deren Charakter unter Umständen diesbezügliche Rückschlüsse zulässt (hier bei der Behandlung cerebral geschädigter Kinder). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 16 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 18 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 32 Abs. 1 § 138 § 275 Abs. 2 Nr. 3 ;
Gründe:
I
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