LAG Hamm - Beschluss vom 22.06.2011
4 Ta 632/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; SGB IV § 17 Abs. 2; SGB XII § 82; SozVersEntgeltVO § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3393/10

Kostgeld für Unterkunft und Verpflegung bei der Berechnung des zur Prozesskostendeckung einzusetzenden Einkommens

LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 632/10

DRsp Nr. 2011/12849

Kostgeld für Unterkunft und Verpflegung bei der Berechnung des zur Prozesskostendeckung einzusetzenden Einkommens

1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat eine Partei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und damit grundsätzlich auch in Natur empfangene Unterhaltsleistungen. Die vom Unterhaltsverpflichteten gewährte Verpflegung ist dabei nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. 2. Zahlt der Antragsteller für die im Übrigen freie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ein Kostgeld, ist der darin enthaltene Verpflegungsanteil bei den Einkünften in Abzug zu bringen. Sofern dazu keine ausdrückliche Bestimmung getroffen wurde, entfällt die Hälfte des Kostgeldes auf die Verpflegungskosten. 3. Unentgeltliches Wohnen kann nicht als ein dem Einkommen gleichstehender Sachbezug angesehen werden (gegen BAG, Beschluss vom 12.10.2009 - 3 AZB 21/09 - n.V.). Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor