BSG - Beschluss vom 04.12.2014
B 1 KR 123/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 788/12
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 47/10

Krankengeldanspruch nach Beschäftigung in einer Transfergesellschaft

BSG, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 123/14 B

DRsp Nr. 2015/847

Krankengeldanspruch nach Beschäftigung in einer Transfergesellschaft

1. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass der Berechnung des Krg auch bei Bezug von sog "Kug-Null" aus einer Beschäftigung in einer Auffanggesellschaft die Verhältnisse während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft zugrunde zu legen sind. 2. Dem entspricht es, dass sich der Maßstab für die AU allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes in dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis ergibt, also der Beschäftigung in der Transfergesellschaft.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I