BSG - Beschluss vom 20.12.2016
B 3 KR 17/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 65/15
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 149/14

KrankengeldGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageRückwirkender Anspruch

BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 17/16 B

DRsp Nr. 2017/9558

Krankengeld Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Rückwirkender Anspruch

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt gilt auch eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Das BSG hat zur Auslegung, zum Anwendungsbereich und zu möglichen Ausnahmefällen nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V a.F. umfassend entschieden.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I