LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2011
11 Ta 265/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 47;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1664/11

Krankengeldleistungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 265/11

DRsp Nr. 2012/1603

Krankengeldleistungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Krankengeldleistungen, die anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet werden, sind als Erwerbseinkommen zu betrachten; der Partei steht daher der Freibetrag gemäß § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO zu.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2011 abgeändert. Die Klägerin hat bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von 162,65 € eine monatliche Rate von 60,-- € zu zahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 47;

Gründe:

I. Die Klägerin bezieht derzeit Krankengeld i.H.v. € 1244,65 monatlich. Ihre Mietverpflichtungen belaufen sich auf monatlich € 340,00.

Die Klägerin hat Abzahlungsverpflichtungen i.H.v. € 100,00 monatlich schon erstinstanzlich nachgewiesen. Des Weiteren hatte sie erstinstanzlich vorgetragen, noch 10 Monate € 60 monatlich und abschließend eine letzte Rate von € 52,74 an die X. GmbH & Co KG zahlen zu müssen.