LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2017
L 6 KR 30/14
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 8a S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 17/10

KrankengeldUmfang des VersicherungsschutzesNachwirkender LeistungsanspruchVerdrängung einer AuffangversicherungKollisionsregel

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 30/14

DRsp Nr. 2018/4104

Krankengeld Umfang des Versicherungsschutzes Nachwirkender Leistungsanspruch Verdrängung einer Auffangversicherung Kollisionsregel

1. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat vorliegend anschließt, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankengeldanspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht. 3. Der Krankenversicherungsschutz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB V geht einem nachwirkenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V vor. 4. Ein nachwirkender Anspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt nach der Kollisionsregel des § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V nur dann eine Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Betroffene spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; § Abs. Nr. Buchst. a);