BVerwG - Urteil vom 14.04.2011
3 C 17.10
Normen:
KHG § 1; KHG § 6; KHG § 8; SGB V § 109; SGB V § 110; SGB V § 111; VwGO § 113 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 139, 309
DVBl 2011, 895
DÖV 2011, 701
NVwZ-RR 2011, 729
NZS 2011, 700
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 720/09
VG Freiburg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 737/04

Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche Weisung; Planaufnahme; Auswahlentscheidung; Auswahlermessen; Plankrankenhaus; Versorgungsvertrag; Vertragskrankenhaus; Genehmigung; Bindungswirkung; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage

BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 3 C 17.10

DRsp Nr. 2011/10927

Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche Weisung; Planaufnahme; Auswahlentscheidung; Auswahlermessen; Plankrankenhaus; Versorgungsvertrag; Vertragskrankenhaus; Genehmigung; Bindungswirkung; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage

Das Begehren eines Krankenhauses, in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan. Es erledigt sich nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Änderung der Rechtsprechung). Die Planungsbehörde wird bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V nicht präjudiziert. Bei der Entscheidung, mit welchen Krankenhäusern ein festgestellter Bedarf befriedigt werden soll, sind sämtliche geeigneten Krankenhäuser zu berücksichtigen, auch wenn sie - etwa wegen eines bestehenden Versorgungsvertrages - keinen Antrag auf Planaufnahme stellen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

KHG § 1; KHG § 6; KHG § 8; SGB V § 109; SGB V § 110; SGB V § 111; VwGO § 113 Abs. 5;

Gründe

I