BVerwG - Urteil vom 26.09.2002
3 C 51.01
Normen:
KHG § 18 Abs. 5 ; BPflV § 20 Abs. 3 § 28 Abs. 6 ; StabG §§ 1 2 ; 2. GKV-NOG Art. 10 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1600/98
VG Aachen, vom 05.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3699/96

Krankenhausfinanzierungsrecht - Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe; Deckelung der Krankenhauserlöse; Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996; Basiskorrektur des Budgets 1995; Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 3 C 51.01

DRsp Nr. 2003/1710

Krankenhausfinanzierungsrecht - Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe; Deckelung der Krankenhauserlöse; Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996; Basiskorrektur des Budgets 1995; Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

»1. Wird die Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung über Krankenhauspflegesätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, so hat die Schiedsstelle die Rechtsauffassung des Gerichts bei ihrer neuen Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 3 BPflV zu beachten. 2. Die Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Jahre 1995 war nach § 2 Abs. 2 StabG 1996 im Wege der Basiskorrektur der Berechnungsgrundlage zu berichtigen. 3. Die von den Tarifvertragsparteien des BAT im Jahre 1996 vereinbarte Einmalzahlung von 300 DM war nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG erlöserhöhend zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KHG § 18 Abs. 5 ; BPflV § 20 Abs. 3 § 28 Abs. 6 ; StabG §§ 1 2 ; 2. GKV-NOG Art. 10 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Beigeladenen zu 3 als Trägerin des städtischen Krankenhauses Heinsberg für das Jahr 1996 zusteht.