BVerwG - Urteil vom 26.09.2002
3 C 50.01
Normen:
KHG § 18 Abs. 5 ; BPflV § 20 Abs. 3 § 28 Abs. 6 ; StabG §§ 1 2 ; 2. GKV-NOG Art. 10 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 2774/99
VG Stuttgart, vom 13.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5633/97

Krankenhausfinanzierungsrecht - Pflegesatzgenehmigung; Deckelung der Krankenhauserlöse; Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996; Basiskorrektur des Budgets 1995; Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 3 C 50.01

DRsp Nr. 2003/1666

Krankenhausfinanzierungsrecht - Pflegesatzgenehmigung; Deckelung der Krankenhauserlöse; Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996; Basiskorrektur des Budgets 1995; Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

»Die Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Jahre 1995 war nach § 2 Abs. 2 StabG 1996 im Wege der Basiskorrektur der Berechnungsgrundlage zu berichtigen.«

Normenkette:

KHG § 18 Abs. 5 ; BPflV § 20 Abs. 3 § 28 Abs. 6 ; StabG §§ 1 2 ; 2. GKV-NOG Art. 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Klägerin als Trägerin des Kreiskrankenhauses am Plattenwald in Bad Friedrichshall für das Jahr 1996 zusteht. Dabei ist allein noch umstritten, ob bei der Berechnung des Gesamtbetrages das feste Budget 1995 wegen der fehlerhaften Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen i.S. des § 270 a SGB V im Wege einer Basiskorrektur berichtigt werden muss.