BGH - Urteil vom 17.10.2002
III ZR 58/02
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 ; BPflV § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 77
MDR 2003, 77
NJW 2002, 3772
NJW 2002, 3772
VersR 2002, 1545
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

BGH, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen III ZR 58/02

DRsp Nr. 2002/17232

Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

»Zur Rückforderung von Wahlleistungsentgelten, die ein Krankenversicherer an den seinen Versicherungsnehmer behandelnden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt gezahlt hat, wenn die zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten/Versicherungsnehmer geschlossene Wahlleistungsvereinbarung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 ; BPflV § 22 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Chefarzt einer Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie. In dieser Klinik befand sich von Juli bis September 1995 H. P., der bei der Klägerin eine Krankheitskostenversicherung unterhielt, in stationärer Behandlung. Die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, in der als gesondert berechenbare Wahlleistungen die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten und liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer angekreuzt sind, trägt nur die Unterschrift von H. P.

Der Beklagte stellte im Januar 1996 für seine ärztlichen Leistungen insgesamt 44.049,28 DM in Rechnung. Die Klägerin überwies dem Beklagten unter Abzug einzelner Rechnungsposten 30.236,74 DM.