LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2019
L 5 KR 202/18
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; DKR 1001l ;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 170/17

Krankenhausvergütung für die Berechnung von BeatmungszeitenWeaning-SituationZiel einer EntwöhnungBeatmungsfreie Intervalle

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 202/18

DRsp Nr. 2019/9841

Krankenhausvergütung für die Berechnung von Beatmungszeiten Weaning-Situation Ziel einer Entwöhnung Beatmungsfreie Intervalle

1. Nach der DKR 1001l muss ein Entwöhnungsversuch nicht zwingend zu vollem Erfolg, also zur Beendigung der maschinellen Beatmungsbedürftigkeit geführt haben. 2. Ein Ende der Entwöhnung im Sinne einer stabilen respiratorischen Situation ist nicht erforderlich, um eine Entwöhnungssituation zu bejahen, zu deren Dauer auch beatmungsfreie Intervalle hinzugezählt werden müssen. 3. Es kommt allein auf das Ziel der Entwöhnung an; deren tatsächlicher Erfolg im Sinne des Erreichens eines stabilen respiratorischen Zustands ist nicht erforderlich.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.02.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten auch der Berufung trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; DKR 1001l ;

Tatbestand

Strittig ist im Rahmen einer Krankenhausvergütung die Berechnung von Beatmungszeiten.