BSG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 12 KR 3/98 R
DRsp Nr. 1999/4582
Krankenkassenwahlrecht
1. Ein Wechsel zur Kasse des Ehegatten wird für einen versicherungspflichtig Beschäftigten, für den bei unveränderter Versicherungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres eine Krankenkasse des Ehegatten wählbar wird, nicht sofort, sondern erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres zulässig (vgl. § 175 Abs. 4 S. 2 SGB 5). Dieses gilt auch für den Fall, daß es sich bei der Krankenkasse des Ehegatten um eine neu errichtete Betriebskrankenkasse handelt, welcher der Ehegatte sofort beigetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]