BSG - Beschluß vom 14.12.2004
B 12 KR 24/04 R
Normen:
SGB V § 173 Abs. 2 § 175 Abs. 4 S. 1 § 175 Abs. 4 S. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 138/04

Krankenkassenwahlrecht

BSG, Beschluß vom 14.12.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 24/04 R

DRsp Nr. 2005/5279

Krankenkassenwahlrecht

Ein Versicherter, der von seinem Wahlrecht zum Ende der 18-monatigen Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V zu Gunsten der bestätigten und unmittelbar anschließenden Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse Gebrauch gemacht hat, hat es gleichzeitig verbraucht und eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 173 Abs. 2 § 175 Abs. 4 S. 1 § 175 Abs. 4 S. 5 ;

Gründe:

Der Streit der Beteiligten betraf in der Hauptsache die Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger ist zum 1. April 2003 Mitglied der Taunus Betriebskrankenkasse (BKK), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geworden. Jeweils unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK ist zum 1. Oktober 2003 eine Fusion mit der Forum BKK, zum 1. Januar 2004 eine Fusion mit der BKK Hamburg-Mannheimer und zum 1. April 2004 eine weitere Fusion mit der BKK Braunschweig erfolgt. Die auf diese Weise entstandene Beklagte trägt ebenfalls den Namen Taunus BKK. Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt seit dem 1. April 2004 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.