BGH - Urteil vom 02.10.2003
I ZR 117/01
Normen:
SGB V § 126 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 469
GRUR 2004, 247
GewArch 2004, 216
NJW-RR 2004, 547
NZS 2004, 478
VersR 2004, 664
WRP 2004, 337
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Krankenkassenzulassung; Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen durch einen hierzu nicht zugelassenen Apotheker

BGH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen I ZR 117/01

DRsp Nr. 2004/1034

"Krankenkassenzulassung"; Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen durch einen hierzu nicht zugelassenen Apotheker

»Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen einen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen.«

Normenkette:

SGB V § 126 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unter anderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel.

Die Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen, der Beklagte verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassung zur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hat das Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beanstandet.

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,