BSG - Urteil vom 12.09.2012
B 3 KR 20/11 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 (F: 2007-03-26); SGB V § 33 Abs. 1 S. 4 (F: 2007-03-26); SGB IX § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 3; SGB I § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 310/08
SG Wiesbaden, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 49/07

Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung umfasst Reparatur bei Hilfsmitteldefekt - Kostenerstattungsanspruch für selbst veranlasste Reparaturen bei nicht zeitnaher Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung

BSG, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 20/11 R

DRsp Nr. 2013/4382

Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung umfasst Reparatur bei Hilfsmitteldefekt - Kostenerstattungsanspruch für selbst veranlasste Reparaturen bei nicht zeitnaher Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung

1. Die Hilfsmittelversorgung in der GKV umfasst zwar auch den Anspruch auf Reparatur im Falle eines Hilfsmitteldefekts, nicht aber auf Durchführung bestimmter Reparaturmaßnahmen. 2. Einem Versicherten kann jedoch ein Kostenerstattungsanspruch für selbst veranlasste Reparaturen zustehen, wenn die Krankenkasse nicht die zeitnahe Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung - etwa bis zu einer Obergrenze von 10 Tagen - eines im täglichen Gebrauch befindlichen Hilfsmittels sichergestellt hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2011 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2008 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger für bereits entstandene Reparatur- und Wartungskosten des Zweit-Elektrorollstuhls 4072,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten sind.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1;