BSG - Urteil vom 17.09.2013
B 1 KR 21/12 R
Normen:
KHEntgG § 1 Abs. 3; KHEntgG § 8 Abs. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 115; SGB V § 115a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 39; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 52/11
SG Kiel, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 315/08

Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse bei Inanspruchnahme durch Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus - keine Erforderlichkeit bei nicht ausgeschöpfter notwendiger vertragsärztlicher Diagnostik

BSG, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 21/12 R

DRsp Nr. 2014/184

Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse bei Inanspruchnahme durch Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus - keine Erforderlichkeit bei nicht ausgeschöpfter notwendiger vertragsärztlicher Diagnostik

1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht mit Inanspruchnahme vorstationärer Krankenhausbehandlung durch ihren Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, den speziell geregelten Anforderungen genügt, erforderlich und abrechenbar ist. 2. Eine vorstationäre Behandlung ist nicht erforderlich, wenn sich aus der Verordnung von Krankenhausbehandlung und den beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft ist und das Krankenhaus den Versicherten zumutbar und kunstgerecht hierauf verweisen kann.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2012 und des Sozialgerichts Kiel vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 147,25 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.