LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.09.2017
L 24 KA 38/15
Normen:
SGB V § 311 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 6 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 66/14

KrankenversicherungErlöschen einer ArztstelleÜbertragung der Sechs-Monats-Frist auf Nachbesetzungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen L 24 KA 38/15

DRsp Nr. 2017/14937

Krankenversicherung Erlöschen einer Arztstelle Übertragung der Sechs-Monats-Frist auf Nachbesetzungen

1. Als Frist, binnen derer die Nachbesetzung einer Arztstelle noch möglich ist, ist von (maximal) sechs Monaten auszugehen. 2. Dies ergibt sich in Anlehnung an die in § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V bestimmte Sechs-Monats-Frist. 3. Zwar steht diese Regelung insofern in einem anderen Kontext, als dort bestimmt wird, wann einem MVZ die Zulassung zu entziehen ist, bei dem die Gründungsvoraussetzungen durch Ausscheiden eines Arztes weggefallen sind, sie bietet aber einen geeigneten Anknüpfungspunkt, da sie speziell medizinische Versorgungszentren betrifft. 4. Sie zeigt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Zielvorgabe, ein "Ausbluten" von medizinischen Versorgungszentren zu verhindern und diesen auch sonst einen möglichst breiten Aktionsrahmen mit möglichst wenig Hindernissen einzuräumen, für eine Wiederbesetzung nach einem Personalausfall dennoch eine Toleranzgrenze bei sechs Monaten zieht; diese Grenze ist entsprechend auf Nachbesetzungen zu übertragen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben,

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 311 Abs. 2;