LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2017
L 5 KR 1653/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1382/12

KrankenversicherungErstattung der Kosten für eine Krebsbehandlung bei GlioblastomImmuntherapie mit dendritischen ZellenKosten einer selbstbeschafften LeistungRechtswidrige Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 1653/15

DRsp Nr. 2017/12766

Krankenversicherung Erstattung der Kosten für eine Krebsbehandlung bei GlioblastomImmuntherapie mit dendritischen Zellen Kosten einer selbstbeschafften Leistung Rechtswidrige Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse

1. Das Gesetz sieht in Ergänzung des Sachleistungssystems der GKV (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) ausnahmsweise Kostenerstattung vor, wenn der Versicherte sich eine Leistung auf eigene Kosten selbst beschaffen musste, weil sie von der Krankenkasse als Sachleistung wegen eines Mangels im Versorgungssystem nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt worden ist. 2. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 (1. und 2. Alt.) SGB V reicht daher nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse (etwa auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V). 3. Die Krankenkasse muss Aufwendungen des Versicherten nur erstatten, wenn die selbst beschaffte Leistung ihrer Art nach oder allgemein von den Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen ist oder nur deswegen nicht erbracht werden kann, weil ein Systemversagen die Erfüllung des Leistungsanspruchs im Wege der Sachleistung gerade ausschließt.