LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2016
L 3 AL 35/13
Normen:
SGB V § 33; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 31 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 5/11

KrankenversicherungHörgeräteversorgung mit dem Gerät Phonak Exélia Art HS P VZ PetiteHilfsmittelversorgung im Bereich des unmittelbaren BehinderungsausgleichsMöglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 35/13

DRsp Nr. 2017/16550

Krankenversicherung Hörgeräteversorgung mit dem Gerät Phonak Exélia Art HS P VZ Petite Hilfsmittelversorgung im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs Möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits

1. Nach der Rechtsprechung des für das Krankenversicherungsrecht zuständigen Senats des BSG ist die Hilfsmittelversorgung im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet; im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. 2. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. 3. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. 4. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist.