LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.05.2017
L 11 KR 1417/17 ER-B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 943/17

KrankenversicherungLeistungen zur häuslichen KrankenpflegeEinstweiliger RechtsschutzBestandskräftiger VerwaltungsaktBegriff der Behandlungspflege

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 1417/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/9093

Krankenversicherung Leistungen zur häuslichen Krankenpflege Einstweiliger Rechtsschutz Bestandskräftiger Verwaltungsakt Begriff der Behandlungspflege

Wird der Bescheid, mit dem eine beantragte Leistung abgelehnt wird, bestandskräftig, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Zusatz: "Der Widerspruch sollte begründet werden" macht eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig.

1. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. 2. Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für eine Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist einstweiliger Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig. 3. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte.