LSG Bayern - Beschluss vom 08.10.2019
L 20 KR 479/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 368/19

Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalleistungen aus DirektversicherungenEinstweilige Anordnung bei einem ÜberprüfungsantragBesonders hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

LSG Bayern, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 479/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14931

Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen Einstweilige Anordnung bei einem Überprüfungsantrag Besonders hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

Wird in einem Eilverfahren ein ablehnender Bescheid gemäß § 44 SGB X angegriffen, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen und einem Antragsteller ist es regelmäßig zumutbar, die Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Verwaltungs- und anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB X § 44;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, von Krankenversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen freigestellt zu werden.

Der Antragsteller ist 1949 geboren und seit dem 01.08.2012 in der Krankenversicherung der Rentner bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) pflichtversichert.