Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, von Krankenversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen freigestellt zu werden.
Der Antragsteller ist 1949 geboren und seit dem 01.08.2012 in der Krankenversicherung der Rentner bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) pflichtversichert.
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