BSG - Beschluss vom 28.04.2017
B 1 KR 15/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 883/16
SG Dortmund, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1873/13

KrankenversicherungSelbst beschafftes ArzneimittelPKH-VerfahrenVerspäteter Eingang eines PKH-GesuchsFürsorgepflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 15/17 B

DRsp Nr. 2017/11938

Krankenversicherung Selbst beschafftes Arzneimittel PKH-Verfahren Verspäteter Eingang eines PKH-Gesuchs Fürsorgepflicht des Gerichts

1. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet 2. Dementsprechend kann der verspätete Eingang des PKH-Gesuchs nicht einem Beteiligten vorgeworfen werden, wenn das Fristversäumnis (auch) auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen. 3. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass offenkundige Versehen wie z.B. die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.