LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2017
L 5 KR 883/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1873/13

Versorgung mit dem Medikament Armour Thyroid

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 883/16

DRsp Nr. 2018/13284

Versorgung mit dem Medikament Armour Thyroid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit dem Medikament Armour Thyroid (fortan: AT) im Wege der Sachleistung und der Kostenerstattung i.H.v. 220,92 Euro. AT ist ein natürliches Schilddrüsenhormon, welches in den vereinigten Staaten von Amerika von der Firma Forest Pharm. hergestellt wird.

Die 1964 geborene Klägerin leidet unter anderem unter einer Immunthyreoditis der Schilddrüse mit Hashimoto-Syndrom. Sie ist seit 2009 wegen einer psychischen Erkrankung berentet.