LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.03.2019
L 9 KR 54/16 KL
Normen:
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 631
Vorinstanzen:
vom 27.03.2019

Krankenversicherungsrechtliche AufsichtsverfügungVoraussetzungen eines aufsichtsbehördlichen EinschreitensSelbstverwaltungsrecht einer Krankenkasse als Trägerin mittelbarer StaatsverwaltungVorliegen von Rechtsverstößen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 54/16 KL

DRsp Nr. 2019/10592

Krankenversicherungsrechtliche Aufsichtsverfügung Voraussetzungen eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens Selbstverwaltungsrecht einer Krankenkasse als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung Vorliegen von Rechtsverstößen

1. Das BVA muss sicherstellen, dass eine Krankenkasse die Gesetze und das sonstige für die Versicherungsträger maßgebende Recht beachtet. 2. Das Selbstverwaltungsrecht einer Krankenkasse als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung darf dabei allerdings nicht beeinträchtigt werden. 3. Der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung gehört zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung und deshalb ist es einer Aufsichtsbehörde verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beanstandung genommen werden, die (bislang) weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet hat. 4. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordert das Vorliegen von Rechtsverstößen.

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: