LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.12.2017
L 11 KR 2870/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 465
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1146/16

KrankenversicherungUnterlassung und Widerruf der Behauptung ein Versicherter benötige keine orthopädischen SchuheWillkürverbot

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 2870/16

DRsp Nr. 2018/3987

Krankenversicherung Unterlassung und Widerruf der Behauptung ein Versicherter benötige keine orthopädischen Schuhe Willkürverbot

1. Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf von Erklärungen, die von einem Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in einer sozialmedizinischen Stellungnahme abgegeben wurden, richten sich gegen die Organisation und nicht gegen den einzelnen Arzt. 2. Werturteile in sozialmedizinischen Stellungnahmen müssen das Gebot der Sachlichkeit wahren.

1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. 2. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass für Werturteile das sogenannte Sachlichkeitsgebot gilt. 3. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.